| Fachwort | 
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  | Deutsch | Annehmenden   |  Grundwort  | fehlt   | 
	| Fachbebiet | fehlt | 
    		Trennung:  | Annehmenden  | 
  	| Inhalt | fehlt | 
			Status:  |  | 
  | Worttyp  | fehlt | 
   | BGB 149 Ist eine dem Antragenden verspätet zugegangene Annahmeerklärung dergestalt abgesendet worden , dass sie bei regelmäßiger Beförderung ihm rechtzeitig zugegangen sein würde , und musste der Antragende dies erkennen , so hat er die Verspätung dem Annehmenden unverzüglich nach dem Empfang der Erklärung anzuzeigen , sofern es nicht schon vorher geschehen ist . Verzögert er die Absendung der Anzeige , so gilt die Annahme als nicht verspätet .   | 
 | BGB 1741. 1 Die Annahme als Kind ist zulässig , wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist , dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht . Wer an einer gesetzes - oder sittenwidrigen Vermittlung oder Verbringung eines Kindes zum Zwecke der Annahme mitgewirkt oder einen Dritten hiermit beauftragt oder hierfür belohnt hat , soll ein Kind nur dann annehmen , wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist .   | 
 | BGB 1742 Ein angenommenes Kind kann , solange das Annahmeverhältnis besteht , bei Lebzeiten eines Annehmenden nur von dessen Ehegatten angenommen werden .   | 
 | BGB 1745 Die Annahme darf nicht ausgesprochen werden , wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen oder wenn zu befürchten ist , dass Interessen des Anzunehmenden durch Kinder des Annehmenden gefährdet werden . Vermögensrechtliche Interessen sollen nicht ausschlaggebend sein .   | 
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