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Fachwort
DeutschAmtspflicht Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Amtspflicht
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 839. 1 Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht , so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen . Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last , so kann er nur dann in Anspruch genommen werden , wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag .
BGB 839. 2 Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht , so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich , wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht . Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung .
BGB 841 Ist ein Beamter , der vermöge seiner Amtspflicht einen anderen zur Geschäftsführung für einen Dritten zu bestellen oder eine solche Geschäftsführung zu beaufsichtigen oder durch Genehmigung von Rechtsgeschäften bei ihr mitzuwirken hat , wegen Verletzung dieser Pflichten neben dem anderen für den von diesem verursachten Schaden verantwortlich , so ist in ihrem Verhältnis zueinander der andere allein verpflichtet .
GG 34 Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht , so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft , in deren Dienst er steht . Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten . Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden .