kopfgodoku.de
Listenanzeige
Fachwort
DeutschAbschriften Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Ab|schrif|ten
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 59. 2 Der Anmeldung sind Abschriften der Satzung und der Urkunden über die Bestellung des Vorstands beizufügen .
BGB 1597. 2 Beglaubigte Abschriften der Anerkennung und aller Erklärungen , die für die Wirksamkeit der Anerkennung bedeutsam sind , sind dem Vater , der Mutter und dem Kind sowie dem Standesamt zu übersenden .