| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | Abschlusses | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | Abschlusses | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | BGB 312e. 1 Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen eines Tele - oder Mediendienstes ( Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr ) , hat er dem Kunden 1. angemessene , wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen , mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann , 2. die in Artikel 246 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich mitzuteilen , 3. den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen und 4. die Möglichkeit zu verschaffen , die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern . Bestellung und Empfangsbestätigung im Sinne von Satz 1 Nr . 3 gelten als zugegangen , wenn die Parteien , für die sie bestimmt sind , sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen können . | 
|  | BGB 336. 1 Wird bei der Eingehung eines Vertrags etwas als Draufgabe gegeben , so gilt dies als Zeichen des Abschlusses des Vertrags . | 
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