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Trennung:
Ab|liefer|ung
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Das Gebet nach der Ablieferung des Zehnten für die Armen
BGB 438. 2 Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe , im Übrigen mit der Ablieferung der Sache .
BGB 479. 1 Die in § 478 Abs . 2 bestimmten Aufwendungsersatzansprüche verjähren in zwei Jahren ab Ablieferung der Sache .
§ 975 Rechte des Finders nach Ablieferung
BGB 975 Durch die Ablieferung der Sache oder des Versteigerungserlöses an die zuständige Behörde werden die Rechte des Finders nicht berührt . Lässt die zuständige Behörde die Sache versteigern , so tritt der Erlös an die Stelle der Sache . Die zuständige Behörde darf die Sache oder den Erlös nur mit Zustimmung des Finders einem Empfangsberechtigten herausgeben .