| Fachwort | 
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  | Deutsch | Änderungen   |  Grundwort  | fehlt   | 
	| Fachbebiet | fehlt | 
    		Trennung:  | Änderungen  | 
  	| Inhalt | fehlt | 
			Status:  |  | 
  | Worttyp  | fehlt | 
   | Kte Die Kommission war beauftragt , Weisungen zu geben und über den Ablauf der Arbeiten zu wachen . Sie hat alle Schritte der Redaktion der neun aufeinanderfolgenden Fassungen aufmerksam begleitet . Das Redaktionskomitee seinerseits hat die Verantwortung übernommen , den Text zu schreiben und die von der Kommissiongeforderten Änderungen einzuarbeiten , die Anmerkungen zahlreicher Theologen , Exegeten und Katecheten und vor allem der Bischöfe der ganzen Welt zu prüfen , um den Text zu verbessern . Das Komitee war ein Ort fruchtbaren und bereichernden Austausches , um die Einheit und Einheitlichkeit des Textes zu gewährleisten .   | 
 | § 71 Änderungen der Satzung   | 
 | BGB 71. 1 Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister . Die Änderung ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden . Der Anmeldung sind eine Abschrift des die Änderung enthaltenden Beschlusses und der Wortlaut der Satzung beizufügen . In dem Wortlaut der Satzung müssen die geänderten Bestimmungen mit dem Beschluss über die Satzungsänderung , die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung und , wenn die Satzung geändert worden ist , ohne dass ein vollständiger Wortlaut der Satzung eingereicht wurde , auch mit den zuvor eingetragenen Änderungen übereinstimmen .   | 
 | BGB 76. 2 Die Anmeldung der Liquidatoren hat durch den Vorstand zu erfolgen . Bei der Anmeldung ist der Umfang der Vertretungsmacht der Liquidatoren anzugeben . Änderungen der Liquidatoren oder ihrer Vertretungsmacht sowie die Beendigung des Vereins sind von den Liquidatoren anzumelden . Der Anmeldung der durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestellten Liquidatoren ist eine Abschrift des Bestellungsbeschlusses , der Anmeldung der Vertretungsmacht , die abweichend von § 48 Absatz 3 bestimmt wurde , ist eine Abschrift der diese Bestimmung enthaltenden Urkunde beizufügen .   | 
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