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BGB 2209 Der Erblasser kann einem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses übertragen , ohne ihm andere Aufgaben als die Verwaltung zuzuweisen ; er kann auch anordnen , dass der Testamentsvollstrecker die Verwaltung nach der Erledigung der ihm sonst zugewiesenen Aufgaben fortzuführen hat . Im Zweifel ist anzunehmen , dass einem solchen Testamentsvollstrecker die in § 2207 bezeichnete Ermächtigung erteilt ist .