| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | zuständige | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | z|ustä|ndi|ge | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | Kte 2122 Der Spender [ von Sakramenten ] darf außer den von der zuständigen Autorität festgesetzten Stolgebühren für die Sakramentenspendung nichts fordern ; er hat immer darauf bedacht zu sein , daß Bedürftige nicht wegen ihrer Armut der Hilfe der Sakramente beraubt werden ( [ link ] CIC , can . 848 ) . Die zuständige Autorität setzt Stolgebühren fest , kraft des Grundsatzes , daß das christliche Volk für den Unterhalt der kirchlichen Amtsträger aufzukommen hat . Denn wer arbeitet , hat ein Recht auf seinen Unterhalt ( Mt 10,10 ) [ Vgl . Lk 10,7 ; 1 Kor 9,5-18 ; 1 Tim 5,17-18. ] . | 
|  | Kte 2308 Jeder Bürger und jeder Regierende ist verpflichtet , sich für die Vermeidung von Kriegen tätig einzusetzen . Solange allerdings die Gefahr von Krieg besteht und solange es noch keine zuständige internationale Autorität gibt , die mit entsprechenden Mitteln ausgestattet ist , kann man , wenn alle Möglichkeiten einer friedlichen Regelung erschöpft sind , einer Regierung das Recht auf sittlich erlaubte Verteidigung nicht absprechen ( GS 79,4 ) . | 
|  | BGB 79. 3 Der Nutzer ist darauf hinzuweisen , dass er die übermittelten Daten nur zu Informationszwecken verwenden darf . Die zuständige Stelle hat ( z . B . durch Stichproben ) zu prüfen , ob sich Anhaltspunkte dafür ergeben , dass die nach Satz 1 zulässige Einsicht überschritten oder übermittelte Daten missbraucht werden . | 
|  | BGB 79. 4 Die zuständige Stelle kann einen Nutzer , der die Funktionsfähigkeit der Abrufeinrichtung gefährdet , die nach Absatz 3 Satz 1 zulässige Einsicht überschreitet oder übermittelte Daten missbraucht , von der Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren ausschließen ; dasselbe gilt bei drohender Überschreitung oder drohendem Missbrauch . | 
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