Fachwort |
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Deutsch | zulässigen | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | zulässigen |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| BGB 1856 Auf die nach den §§ 1852 bis 1855 zulässigen Anordnungen sind die Vorschriften des § 1777 anzuwenden . Haben die Eltern denselben Vormund benannt , aber einander widersprechende Anordnungen getroffen , so gelten die Anordnungen des zuletzt verstorbenen Elternteils . |
| BGB 1857a Dem Jugendamt und einem Verein als Vormund stehen die nach § 1852 Abs . 2 , §§ 1853 , 1854 zulässigen Befreiungen zu . |
| BGB 2045 Jeder Miterbe kann verlangen , dass die Auseinandersetzung bis zur Beendigung des nach § 1970 zulässigen Aufgebotsverfahrens oder bis zum Ablauf der in § 2061 bestimmten Anmeldungsfrist aufgeschoben wird . Ist der Antrag auf Einleitung des Aufgebotsverfahrens noch nicht gestellt oder die öffentliche Aufforderung nach § 2061 noch nicht erlassen , so kann der Aufschub nur verlangt werden , wenn unverzüglich der Antrag gestellt oder die Aufforderung erlassen wird . |
| BGB 2196. 2 Das Gleiche gilt , wenn der Beschwerte zur Vollziehung einer Auflage , die nicht durch einen Dritten vollzogen werden kann , rechtskräftig verurteilt ist und die zulässigen Zwangsmittel erfolglos gegen ihn angewendet worden sind . |
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