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Fachwort
Deutschzugewendet Grundwort zuwenden
Fachbebietfehlt Trennung: z|uge|wen|det
Inhaltfehlt Status: Beziehung
Worttyp fehlt
Kte 1471 Die Lehre über die Ablässe und deren Anwendung in der Kirche hängen eng mit den Wirkungen des Bußsakramentes zusammen . Was ist der Ablaß ? Der Ablaß ist Erlaß einer zeitlichen Strafe vor Gott für Sünden , die hinsichtlich der Schuld schon getilgt sind . Ihn erlangt der Christgläubige , der recht bereitet ist , unter genau bestimmten Bedingungen durch die Hilfe der Kirche , die als Dienerin der Erlösung den Schatz der Genugtuungen Christi und der Heiligen autoritativ austeilt und zuwendet . Der Ablaß ist Teilablaß oder vollkommener Ablaß , je nachdem er von der zeitlichen Sündenstrafe teilweise oder ganz freimacht . Ablässe können den Lebenden und den Verstorbenen zugewendet werden ( Paul VI. , Ap . Konst . Indulgentiarum doctrina normæ 1-3 ) .
BGB 1380. 1 Auf die Ausgleichsforderung eines Ehegatten wird angerechnet , was ihm von dem anderen Ehegatten durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet ist , dass es auf die Ausgleichsforderung angerechnet werden soll . Im Zweifel ist anzunehmen , dass Zuwendungen angerechnet werden sollen , wenn ihr Wert den Wert von Gelegenheitsgeschenken übersteigt , die nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich sind .
BGB 1418. 2 Vorbehaltsgut sind die Gegenstände , 1. die durch Ehevertrag zum Vorbehaltsgut eines Ehegatten erklärt sind , 2. die ein Ehegatte von Todes wegen erwirbt oder die ihm von einem Dritten unentgeltlich zugewendet werden , wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung , der Dritte bei der Zuwendung bestimmt hat , dass der Erwerb Vorbehaltsgut sein soll , 3. die ein Ehegatte auf Grund eines zu seinem Vorbehaltsgut gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung , Beschädigung oder Entziehung eines zum Vorbehaltsgut gehörenden Gegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erwirbt , das sich auf das Vorbehaltsgut bezieht .
BGB 1624. 1 Was einem Kind mit Rücksicht auf seine Verheiratung oder auf die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung zur Begründung oder zur Erhaltung der Wirtschaft oder der Lebensstellung von dem Vater oder der Mutter zugewendet wird ( Ausstattung ) , gilt , auch wenn eine Verpflichtung nicht besteht , nur insoweit als Schenkung , als die Ausstattung das den Umständen , insbesondere den Vermögensverhältnissen des Vaters oder der Mutter , entsprechende Maß übersteigt .