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Kte 1547 Das amtliche oder hierarchische Priestertum der Bischöfe und Priester und das gemeinsame Priestertum aller Gläubigen nehmen auf je besondere Weise am einen Priestertum Christi teil und sind einander zugeordnet , unterscheiden sich aber doch dem Wesen nach ( LG 10 ) . Inwiefern ? Während das gemeinsame Priestertum der Gläubigen sich in der Entfaltung der Taufgnade , im Leben des Glaubens , der Hoffnung und der Liebe , im Leben gemäß dem Heiligen Geist vollzieht , steht das Amtspriestertum im Dienst dieses gemeinsamen Priestertums . Es bezieht sich auf die Entfaltung der Taufgnade aller Christen . Es ist eines der Mittel , durch die Christus seine Kirche unablässig aufbaut und leitet . Deshalb wird es durch ein eigenes Sakrament übertragen , durch das Sakrament der Weihe .
BGB 675i. 2 Im Fall des Absatzes 1 können die Parteien vereinbaren , dass 1. der Zahlungsdienstleister Änderungen der Vertragsbedingungen nicht in der in § 675g Abs . 1 vorgesehenen Form anbieten muss , 2. § 675l Satz 2 , § 675m Abs . 1 Satz 1 Nr . 3 , 4 , Satz 2 und § 675v Abs . 3 nicht anzuwenden sind , wenn das Kleinbetragsinstrument nicht gesperrt oder eine weitere Nutzung nicht verhindert werden kann , 3. die §§ 675u , 675v Abs . 1 und 2 , die §§ 675w und 676 nicht anzuwenden sind , wenn die Nutzung des Kleinbetragsinstruments keinem Zahlungsdienstnutzer zugeordnet werden kann oder der Zahlungsdienstleister aus anderen Gründen , die in dem Kleinbetragsinstrument selbst angelegt sind , nicht nachweisen kann , dass ein Zahlungsvorgang autorisiert war , 4. der Zahlungsdienstleister abweichend von § 675o Abs . 1 nicht verpflichtet ist , den Zahlungsdienstnutzer von einer Ablehnung des Zahlungsauftrags zu unterrichten , wenn die Nichtausführung aus dem Zusammenhang hervorgeht , 5. der Zahler abweichend von § 675p den Zahlungsauftrag nach dessen Übermittlung oder nachdem er dem Zahlungsempfänger seine Zustimmung zum Zahlungsauftrag erteilt hat , nicht widerrufen kann , oder 6. andere als die in § 675s bestimmten Ausführungsfristen gelten .
Kte 836 Zu dieser katholischen Einheit des Gottesvolkes . . . sind alle Menschen berufen . Auf verschiedene Weise gehören ihr zu oder sind ihr zugeordnet die katholischen Gläubigen , die anderen an Christus Glaubenden und schließlich alle Menschen überhaupt , die durch die Gnade Gottes zum Heile berufen sind ( LG 13 ) .