| Fachwort | 
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  | Deutsch | zufälligen   |  Grundwort  | fehlt   | 
	| Fachbebiet | fehlt | 
    		Trennung:  | z|ufä|lligen  | 
  	| Inhalt | fehlt | 
			Status:  |  | 
  | Worttyp  | fehlt | 
   | BGB 446 Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über . Von der Übergabe an gebühren dem Käufer die Nutzungen und trägt er die Lasten der Sache . Der Übergabe steht es gleich , wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist .   | 
 | BGB 582a. 1 Übernimmt der Pächter eines Grundstücks das Inventar zum Schätzwert mit der Verpflichtung , es bei Beendigung des Pachtverhältnisses zum Schätzwert zurückzugewähren , so trägt er die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Inventars . Innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft kann er über die einzelnen Inventarstücke verfügen .   | 
 | BGB 644. 1 Der Unternehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes . Kommt der Besteller in Verzug der Annahme , so geht die Gefahr auf ihn über . Für den zufälligen Untergang und eine zufällige Verschlechterung des von dem Besteller gelieferten Stoffes ist der Unternehmer nicht verantwortlich .   | 
 | BGB 848 Wer zur Rückgabe einer Sache verpflichtet ist , die er einem anderen durch eine unerlaubte Handlung entzogen hat , ist auch für den zufälligen Untergang , eine aus einem anderen Grund eintretende zufällige Unmöglichkeit der Herausgabe oder eine zufällige Verschlechterung der Sache verantwortlich , es sei denn , dass der Untergang , die anderweitige Unmöglichkeit der Herausgabe oder die Verschlechterung auch ohne die Entziehung eingetreten sein würde .   | 
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