Fachwort |
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Deutsch | vorhandene | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | vorhan|dene |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| Kte 1765 Die Leidenschaften sind zahlreich . Die grundlegendste Leidenschaft ist die Liebe , hervorgerufen durch die Anziehungskraft des Guten . Liebe bewirkt das Verlangen nach dem nicht gegenwärtigen Gut und die Hoffnung , es zu erlangen . Diese Regung kommt zur Ruhe im Gefallen und in der Freude am Gut , das man besitzt . Die Wahrnehmung von etwas Schlechtem bewirkt Haß , Abneigung und Angst vor dem drohenden Übel . Diese Regung endet in Traurigkeit über das vorhandene Übel oder im Zorn , der sich dagegen aufbäumt . |
| BGB 98 Dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache sind zu dienen bestimmt : 1. bei einem Gebäude , das für einen gewerblichen Betrieb dauernd eingerichtet ist , insbesondere bei einer Mühle , einer Schmiede , einem Brauhaus , einer Fabrik , die zu dem Betrieb bestimmten Maschinen und sonstigen Gerätschaften , 2. bei einem Landgut das zum Wirtschaftsbetrieb bestimmte Gerät und Vieh , die landwirtschaftlichen Erzeugnisse , soweit sie zur Fortführung der Wirtschaft bis zu der Zeit erforderlich sind , zu welcher gleiche oder ähnliche Erzeugnisse voraussichtlich gewonnen werden , sowie der vorhandene , auf dem Gut gewonnene Dünger . |
| BGB 582a. 3 Bei Beendigung des Pachtverhältnisses hat der Pächter das vorhandene Inventar dem Verpächter zurückzugewähren . Der Verpächter kann die Übernahme derjenigen von dem Pächter angeschafften Inventarstücke ablehnen , welche nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft für das Grundstück überflüssig oder zu wertvoll sind ; mit der Ablehnung geht das Eigentum an den abgelehnten Stücken auf den Pächter über . Besteht zwischen dem Gesamtschätzwert des übernommenen und dem des zurückzugewährenden Inventars ein Unterschied , so ist dieser in Geld auszugleichen . Den Schätzwerten sind die Preise im Zeitpunkt der Beendigung des Pachtverhältnisses zugrunde zu legen . |
| BGB 1376. 1 Der Berechnung des Anfangsvermögens wird der Wert zugrunde gelegt , den das beim Eintritt des Güterstands vorhandene Vermögen in diesem Zeitpunkt , das dem Anfangsvermögen hinzuzurechnende Vermögen im Zeitpunkt des Erwerbs hatte . |
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