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Fachwort
Deutschveräußerte Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: veräußerte
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 918. 2 Wird infolge der Veräußerung eines Teils des Grundstücks der veräußerte oder der zurückbehaltene Teil von der Verbindung mit dem öffentlichen Weg abgeschnitten , so hat der Eigentümer desjenigen Teils , über welchen die Verbindung bisher stattgefunden hat , den Notweg zu dulden . Der Veräußerung eines Teils steht die Veräußerung eines von mehreren demselben Eigentümer gehörenden Grundstücken gleich .
BGB 933 Gehört eine nach § 930 veräußerte Sache nicht dem Veräußerer , so wird der Erwerber Eigentümer , wenn ihm die Sache von dem Veräußerer übergeben wird , es sei denn , dass er zu dieser Zeit nicht in gutem Glauben ist .
BGB 934 Gehört eine nach § 931 veräußerte Sache nicht dem Veräußerer , so wird der Erwerber , wenn der Veräußerer mittelbarer Besitzer der Sache ist , mit der Abtretung des Anspruchs , anderenfalls dann Eigentümer , wenn er den Besitz der Sache von dem Dritten erlangt , es sei denn , dass er zur Zeit der Abtretung oder des Besitzerwerbs nicht in gutem Glauben ist .
BGB 936. 1 Ist eine veräußerte Sache mit dem Recht eines Dritten belastet , so erlischt das Recht mit dem Erwerb des Eigentums . In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann , wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte . Erfolgt die Veräußerung nach § 929a oder § 930 oder war die nach § 931 veräußerte Sache nicht im mittelbaren Besitz des Veräußerers , so erlischt das Recht des Dritten erst dann , wenn der Erwerber auf Grund der Veräußerung den Besitz der Sache erlangt .