Fachwort |
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Deutsch | verweigern | Grundwort | weigern |
Fachbebiet | Kultur -> Sprache und Schrift -> Grammatik -> Konjukation haben |
Trennung: | ver|wei|gern |
Inhalt | Kultur -> Begegnung Person -> Gedanken |
Status: | Beziehung |
Worttyp | Verb -> Infinitiv -> Präsens |
Konjugation |
Konjugation hat |
im Mehrwort | Gen 23,6 Hör uns an , Herr ! Du bist ein Gottesfürst in unserer Mitte . In der vornehmsten unserer Grabstätten darfst du deine Tote begraben . Keiner von uns wird dir seine Grabstätte versagen und deiner Toten das Begräbnis verweigern . |
| Mal 3,5 Ich komme herbei , um euch zu richten ; / schon bald komme ich und trete als Zeuge auf gegen die Zauberer und die Ehebrecher , / gegen die Meineidigen und gegen alle , welche die Taglöhner , / Witwen und Waisen ausbeuten , den Fremden im Land ihr Recht verweigern / und mich nicht fürchten , / spricht der Herr der Heere . |
| Kte 2242 Der Bürger hat die Gewissenspflicht , die Vorschriften der staatlichen Autoritäten nicht zu befolgen , wenn diese Anordnungen den Forderungen der sittlichen Ordnung , den Grundrechten des Menschen oder den Weisungen des Evangeliums widersprechen . Den staatlichen Autoritäten den Gehorsam zu verweigern , falls deren Forderungen dem rechten Gewissen Widersprechen , findet seine Rechtfertigung in der Unterscheidung zwischen dem Dienst Gottes und dem Dienst an der staatlichen Gemeinschaft . Gebt dem Kaiser , was dem Kaiser gehört , und Gott , was Gott gehört ! ( Mt 22,21 ) . Man muß Gott mehr gehorchen als den Menschen ( Apg 5,29 ) . Wo . . . die Staatsbürger von einer öffentlichen Gewalt , die ihre Zuständigkeit überschreitet , bedrückt werden , sollen sie sich nicht weigern , das zu tun , was das Gemeinwohl objektiv verlangt . Sie haben jedoch das Recht , ihre und ihrer Mitbürger Rechte gegen den Mißbrauch der staatlichen Autorität zu verteidigen , freilich innerhalb der Grenzen des Naturrechts und des Evangeliums ( GS 74,5 ) . |
| Kte 2311 Die staatlichen Behörden sollen sich in angemessener Weise um jene kümmern , die aus Gewissensgründen den Waffengebrauch verweigern . Diese bleiben verpflichtet , der Gemeinschaft in anderer Form zu dienen [ Vgl . GS 79,3 ] . |
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