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Fachwort
Deutschverstorben Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: ver|sto|rben
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
Kte 1023 Die in der Gnade und Freundschaft Gottes sterben und völlig geläutert sind , leben für immer mit Christus . Sie sind für immer Gott ähnlich , denn sie sehen ihn , wie er ist ( 1 Joh 3,2 ) , von Angesicht zu Angesicht [ Vgl . 1 Kor 13,12 ; Offb 22,4 ] . Wir definieren kraft Apostolischer Autorität , daß nach allgemeiner Anordnung Gottes die Seelen aller Heiligen . . . und anderer Gläubigen , die nach der von ihnen empfangenen heiligen Taufe Christi verstorben sind , in denen es nichts zu reinigen gab , als sie dahinschieden , . . . oder wenn es in ebendiesen damals etwas zu reinigen gab oder geben wird , wenn sie nach ihrem Tod gereinigt wurden , auch vor der Wiederannahme ihrer Leiber und dem allgemeinen Gericht nach dem Aufstieg unseres Erlösers und Herrn Jesus Christus in den Himmel , das Himmelreich und das himmlische Paradies mit Christus in der Gemeinschaft der heiligen Engel versammelt waren , sind und sein werden , und nach dem Leiden und Tod des Herrn Jesus Christus das göttliche Wesen in einer unmittelbaren Schau und auch von Angesicht zu Angesicht geschaut haben und schauen - ohne Vermittlung eines Geschöpfes ( Benedikt XII. : DS 1000 ) [ Vgl . LG 49 ] .
BGB 81. 1 Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden bedarf der schriftlichen Form . Es muss die verbindliche Erklärung des Stifters enthalten , ein Vermögen zur Erfüllung eines von ihm vorgegebenen Zweckes zu widmen . Durch das Stiftungsgeschäft muss die Stiftung eine Satzung erhalten mit Regelungen über 1. den Namen der Stiftung , 2. den Sitz der Stiftung , 3. den Zweck der Stiftung , 4. das Vermögen der Stiftung , 5. die Bildung des Vorstands der Stiftung . Genügt das Stiftungsgeschäft den Erfordernissen des Satzes 3 nicht und ist der Stifter verstorben , findet § 83 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung .
BGB 1315. 2 Eine Aufhebung der Ehe ist ferner ausgeschlossen 1. bei Verstoß gegen § 1306 , wenn vor der Schließung der neuen Ehe die Scheidung oder Aufhebung der früheren Ehe oder die Aufhebung der Lebenspartnerschaft ausgesprochen ist und dieser Ausspruch nach der Schließung der neuen Ehe rechtskräftig wird ; 2. bei Verstoß gegen § 1311 , wenn die Ehegatten nach der Eheschließung fünf Jahre oder , falls einer von ihnen vorher verstorben ist , bis zu dessen Tode , jedoch mindestens drei Jahre als Ehegatten miteinander gelebt haben , es sei denn , dass bei Ablauf der fünf Jahre oder zur Zeit des Todes die Aufhebung beantragt ist .
BGB 1756. 2 Nimmt ein Ehegatte das Kind seines Ehegatten an , so erlischt das Verwandtschaftsverhältnis nicht im Verhältnis zu den Verwandten des anderen Elternteils , wenn dieser die elterliche Sorge hatte und verstorben ist .