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Fachwort
Deutschvermietete Grundwort vermieten
FachbebietKultur -> Sprache und Schrift -> Grammatik Trennung: vermi|et|ete
InhaltKultur -> Begegnung Person -> Gedanken Status: Beziehung
Worttyp fehlt
Konjugation
BGB 566. 1 Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert , so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein .
BGB 567 Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter mit dem Recht eines Dritten belastet , so sind die §§ 566 bis 566e entsprechend anzuwenden , wenn durch die Ausübung des Rechts dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch entzogen wird . Wird der Mieter durch die Ausübung des Rechts in dem vertragsgemäßen Gebrauch beschränkt , so ist der Dritte dem Mieter gegenüber verpflichtet , die Ausübung zu unterlassen , soweit sie den vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigen würde .
BGB 567b Wird der vermietete Wohnraum von dem Erwerber weiterveräußert oder belastet , so sind § 566 Abs . 1 und die §§ 566a bis 567a entsprechend anzuwenden . Erfüllt der neue Erwerber die sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Pflichten nicht , so haftet der Vermieter dem Mieter nach § 566 Abs . 2.
BGB 577. 1 Werden vermietete Wohnräume , an denen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist oder begründet werden soll , an einen Dritten verkauft , so ist der Mieter zum Vorkauf berechtigt . Dies gilt nicht , wenn der Vermieter die Wohnräume an einen Familienangehörigen oder an einen Angehörigen seines Haushalts verkauft . Soweit sich nicht aus den nachfolgenden Absätzen etwas anderes ergibt , finden auf das Vorkaufsrecht die Vorschriften über den Vorkauf Anwendung .