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Fachwort
Deutschverbotener Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: verbotener
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 859. 1 Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren .
BGB 859. 2 Wird eine bewegliche Sache dem Besitzer mittels verbotener Eigenmacht weggenommen , so darf er sie dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter mit Gewalt wieder abnehmen .
BGB 2025 Hat der Erbschaftsbesitzer einen Erbschaftsgegenstand durch eine Straftat oder eine zur Erbschaft gehörende Sache durch verbotene Eigenmacht erlangt , so haftet er nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen . Ein gutgläubiger Erbschaftsbesitzer haftet jedoch wegen verbotener Eigenmacht nach diesen Vorschriften nur , wenn der Erbe den Besitz der Sache bereits tatsächlich ergriffen hatte .