Fachwort |
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Deutsch | veranlasst | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | vera|nla|sst |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| Jes 45,13 Ich habe ihn ( Kyrus ) aus Gerechtigkeit zum Aufbruch veranlasst . / Alle Wege ebne ich ihm . Er baut meine Stadt wieder auf , / mein verschlepptes Volk lässt er frei , aber nicht für Lösegeld oder Geschenke . / Der Herr der Heere hat gesprochen . |
| 2Sam 12,14 Weil du aber die Feinde des Herrn durch diese Sache zum Lästern veranlasst hast , muss der Sohn , der dir geboren wird , sterben . |
| BGB 204. 1 Die Verjährung wird gehemmt durch 1. die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs , auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils , 2. die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger , 3. die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung ( EG ) Nr . 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens ( ABl . EU Nr . L 399 S . 1 ) , 4. die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags , der bei einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle oder , wenn die Parteien den Einigungsversuch einvernehmlich unternehmen , bei einer sonstigen Gütestelle , die Streitbeilegungen betreibt , eingereicht ist ; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst , so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein , 5. die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess , 6. die Zustellung der Streitverkündung , 7. die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens , 8. den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens , 9. die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests , einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung , oder , wenn der Antrag nicht zugestellt wird , dessen Einreichung , wenn der Arrestbefehl , die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird , 10. die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren , 11. den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens , 12. die Einreichung des Antrags bei einer Behörde , wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird ; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Gütestelle zu stellende Anträge , deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt , 13. die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht , wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag , für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat , gestellt wird , und 14. die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe ; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst , so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein . |
| BGB 628. 1 Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des § 626 oder des § 627 gekündigt , so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen . Kündigt er , ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlasst zu sein , oder veranlasst er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teiles , so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu , als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben . Ist die Vergütung für eine spätere Zeit im Voraus entrichtet , so hat der Verpflichtete sie nach Maßgabe des § 346 oder , wenn die Kündigung wegen eines Umstands erfolgt , den er nicht zu vertreten hat , nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten . |
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