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BGB 2313. 2 Für ungewisse oder unsichere Rechte sowie für zweifelhafte Verbindlichkeiten gilt das Gleiche wie für Rechte und Verbindlichkeiten , die von einer aufschiebenden Bedingung abhängig sind . Der Erbe ist dem Pflichtteilsberechtigten gegenüber verpflichtet , für die Feststellung eines ungewissen und für die Verfolgung eines unsicheren Rechts zu sorgen , soweit es einer ordnungsmäßigen Verwaltung entspricht .