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Fachwort
Deutschungekürzte Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: ungekürzte
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 675y. 1 Wird ein Zahlungsvorgang vom Zahler ausgelöst , kann dieser von seinem Zahlungsdienstleister im Fall einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung des Zahlungsauftrags die unverzügliche und ungekürzte Erstattung des Zahlungsbetrags verlangen . Wurde der Betrag einem Zahlungskonto des Zahlers belastet , ist dieses Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen , auf dem es sich ohne den fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte . Soweit vom Zahlungsbetrag entgegen § 675q Abs . 1 Entgelte abgezogen wurden , hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers den abgezogenen Betrag dem Zahlungsempfänger unverzüglich zu übermitteln . Weist der Zahlungsdienstleister des Zahlers nach , dass der Zahlungsbetrag rechtzeitig und ungekürzt beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingegangen ist , entfällt die Haftung nach diesem Absatz .