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Fachwort
Deutschunbefugtem Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: unbefugtem
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 675l Der Zahler ist verpflichtet , unmittelbar nach Erhalt eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen , um die personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen . Er hat dem Zahlungsdienstleister oder einer von diesem benannten Stelle den Verlust , den Diebstahl , die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments unverzüglich anzuzeigen , nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat .
§ 1053 Unterlassungsklage bei unbefugtem Gebrauch