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BGB 1897. 7 Wird eine Person unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 Satz 1 erstmals in dem Bezirk des Betreuungsgerichts zum Betreuer bestellt , soll das Gericht zuvor die zuständige Behörde zur Eignung des ausgewählten Betreuers und zu den nach § 1 Abs . 1 Satz 1 zweite Alternative des Vormünder - und Betreuervergütungsgesetzes zu treffenden Feststellungen anhören . Die zuständige Behörde soll die Person auffordern , ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis vorzulegen .
BGB 1967. 2 Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten , insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten , Vermächtnissen und Auflagen .