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Fachwort
Deutschsämtlicher Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: säm|tli|cher
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 366. 1 Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus , so wird diejenige Schuld getilgt , welche er bei der Leistung bestimmt .