Fachwort |
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Deutsch | politische | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | pol|iti|sche |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| Kte 1920 Die politische Gemeinschaft und die öffentliche Autorität sind in der menschlichen Natur begründet und gehören zu der von Gott vorgebildeten Ordnung ( GS 3 74 ) . |
| Kte 1923 Die politische Autorität muß sich innerhalb der Grenzen der sittlichen Ordnung entfalten und die Voraussetzungen zur Ausübung der Freiheit gewährleisten . |
| Kte 2109 Das Recht auf Religionsfreiheit darf an sich weder unbeschränkt [ Vgl . Pius VI. , Breve Quod aliquantum ] noch bloß durch eine positivistisch oder naturalistisch verstandene öffentliche Ordnung [ Vgl . Pius IX. , Enz . Quanta cura. ] beschränkt sein . Die diesem Recht innewohnenden gerechten Grenzen sind für jede Gesellschaftssituation den Forderungen des Gemeinwohls entsprechend durch die politische Klugheit zu bestimmen und durch die staatliche Autorität nach rechtlichen Normen , die der objektiven sittlichen Ordnung entsprechen , zu bestätigen ( DH 7 ) . |
| Kte 2211 Die politische Gemeinschaft hat die Pflicht , die Familie in Ehren zu halten , ihr beizustehen und ihr vor allem zu gewährleisten : - die Freiheit , eine Familie zu gründen , Kinder zu haben und sie gemäß den eigenen moralischen und religiösen Überzeugungen zu erziehen ; - den Schutz des Fortbestehens des Ehebandes und der Institution der Familie ; - die Freiheit , seinen Glauben zu bekennen , weiterzugeben und die Kinder mit Hilfe der dazu notwendigen Mittel und Institutionen in diesem Glauben zu erziehen ; - das Recht auf Privateigentum , die Freiheit , selbständig oder unselbständig zu arbeiten , eine Wohnung zu erhalten und das Recht , auszuwandern ; - den Institutionen des betreffenden Landes entsprechend das Recht auf medizinische Betreuung , auf Beistand im Alter und auf Kindergeld ; - den Schutz der Sicherheit und der Gesundheit , insbesondere gegenüber Gefahren wie Drogen , Pornographie und Alkoholismus ; - die Freiheit , Familienverbände zu bilden und so bei den staatlichen Institutionen vertreten zu sein [ Vgl . FC 46. ] . |
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