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Fachwort
Deutschortsüblich Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: ortsüblich
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 546a. 1 Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück , so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen , die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist .