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Fachwort
Deutschnotarielle Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: notarie|lle
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 126. 4 Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt .
BGB 127a Die notarielle Beurkundung wird bei einem gerichtlichen Vergleich durch die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes Protokoll ersetzt .
BGB 128 Ist durch Gesetz notarielle Beurkundung eines Vertrags vorgeschrieben , so genügt es , wenn zunächst der Antrag und sodann die Annahme des Antrags von einem Notar beurkundet wird .
BGB 129. 2 Die öffentliche Beglaubigung wird durch die notarielle Beurkundung der Erklärung ersetzt .