| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | nachweisen | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | na|chw|eisen | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | Joh 8,46 Wer von euch kann mir eine Sünde nachweisen ? Wenn ich die Wahrheit sage , warum glaubt ihr mir nicht ? | 
|  | BGB 497. 1 Soweit der Darlehensnehmer mit Zahlungen , die er auf Grund des Verbraucherdarlehensvertrags schuldet , in Verzug kommt , hat er den geschuldeten Betrag nach § 288 Abs . 1 zu verzinsen . Im Einzelfall kann der Darlehensgeber einen höheren oder der Darlehensnehmer einen niedrigeren Schaden nachweisen . | 
|  | BGB 675i. 2 Im Fall des Absatzes 1 können die Parteien vereinbaren , dass 1. der Zahlungsdienstleister Änderungen der Vertragsbedingungen nicht in der in § 675g Abs . 1 vorgesehenen Form anbieten muss , 2. § 675l Satz 2 , § 675m Abs . 1 Satz 1 Nr . 3 , 4 , Satz 2 und § 675v Abs . 3 nicht anzuwenden sind , wenn das Kleinbetragsinstrument nicht gesperrt oder eine weitere Nutzung nicht verhindert werden kann , 3. die §§ 675u , 675v Abs . 1 und 2 , die §§ 675w und 676 nicht anzuwenden sind , wenn die Nutzung des Kleinbetragsinstruments keinem Zahlungsdienstnutzer zugeordnet werden kann oder der Zahlungsdienstleister aus anderen Gründen , die in dem Kleinbetragsinstrument selbst angelegt sind , nicht nachweisen kann , dass ein Zahlungsvorgang autorisiert war , 4. der Zahlungsdienstleister abweichend von § 675o Abs . 1 nicht verpflichtet ist , den Zahlungsdienstnutzer von einer Ablehnung des Zahlungsauftrags zu unterrichten , wenn die Nichtausführung aus dem Zusammenhang hervorgeht , 5. der Zahler abweichend von § 675p den Zahlungsauftrag nach dessen Übermittlung oder nachdem er dem Zahlungsempfänger seine Zustimmung zum Zahlungsauftrag erteilt hat , nicht widerrufen kann , oder 6. andere als die in § 675s bestimmten Ausführungsfristen gelten . | 
|  | BGB 676 Ist zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und seinem Zahlungsdienstleister streitig , ob der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß ausgeführt wurde , muss der Zahlungsdienstleister nachweisen , dass der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß aufgezeichnet und verbucht sowie nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde . | 
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