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Kultur -> Sprache und Schrift -> Grammatik -> Konjukation haben
Trennung:
nach|kom|men
Inhalt
Kultur -> Begegnung Person
Status:
Beziehung
Worttyp
Verb -> Infinitiv -> Präsens
Konjugation
Konjugation hat
im Mehrwort
Kte 2106 Religionsfreiheit bedeutet , daß im religiösen Bereich niemand gezwungen wird , gegen sein Gewissen zu handeln , noch daran gehindert wird , privat und öffentlich , als einzelner und in Verbindung mit anderen innerhalb der gebührenden Grenzen nach seinem Gewissen zu handeln ( DH 2 ) . Dieses Recht gründet auf der Natur des Menschen , dessen Würde erfordert , daß er der göttlichen Wahrheit , die die zeitliche Ordnung übersteigt , freiwillig zustimmt . Deswegen bleibt dieses Recht auch denjenigen erhalten , die der Verpflichtung , die Wahrheit zu suchen und an ihr festzuhalten , nicht nachkommen ( DH 2 ) .
Kte 2241 Die wohlhabenderen Nationen sind verpflichtet , so weit es ihnen irgend möglich ist , Ausländer aufzunehmen , die auf der Suche nach Sicherheit und Lebensmöglichkeiten sind , die sie in ihrem Herkunftsland nicht finden können . Die öffentlichen Autoritäten sollen für die Achtung des Naturrechts sorgen , das den Gast unter den Schutz derer stellt , die ihn aufnehmen . Die politischen Autoritäten dürfen im Hinblick auf das Gemeinwohl , für das sie verantwortlich sind , die Ausübung des Einwanderungsrechtes verschiedenen gesetzlichen Bedingungen unterstellen und verlangen , daß die Einwanderer ihren Verpflichtungen gegenüber dem Gastland nachkommen . Der Einwanderer ist verpflichtet , das materielle und geistige Erbe seines Gastlandes dankbar zu achten , dessen Gesetzen zu gehorchen und die Lasten mit zu tragen .
Kte 2495 Darum müssen alle Glieder der Gesellschaft ihren Verpflichtungen zu Gerechtigkeit und Liebe auch in diesem Bereich nachkommen und mit Hilfe dieser Mittel ebenfalls zur Bildung und Verbreitung richtiger öffentlicher Meinungen beitragen ( IM 8 ) . Solidarität ergibt sich aus einer wahren und rechten Kommunikation und dem Fluß von Ideen , die Kenntnis und Achtung anderer Menschen fördern .
BGB 675k. 2 Zahler und Zahlungsdienstleister können vereinbaren , dass der Zahlungsdienstleister das Recht hat , ein Zahlungsauthentifizierungsinstrument zu sperren , wenn 1. sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des Zahlungsauthentifizierungsinstruments dies rechtfertigen , 2. der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwendung des Zahlungsauthentifizierungsinstruments besteht oder 3. bei einem Zahlungsauthentifizierungsinstrument mit Kreditgewährung ein wesentlich erhöhtes Risiko besteht , dass der Zahler seiner Zahlungspflicht nicht nachkommen kann . In diesem Fall ist der Zahlungsdienstleister verpflichtet , den Zahler über die Sperrung des Zahlungsauthentifizierungsinstruments möglichst vor , spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperrung zu unterrichten . In der Unterrichtung sind die Gründe für die Sperrung anzugeben . Die Angabe von Gründen darf unterbleiben , soweit der Zahlungsdienstleister hierdurch gegen gesetzliche Verpflichtungen verstoßen würde . Der Zahlungsdienstleister ist verpflichtet , das Zahlungsauthentifizierungsinstrument zu entsperren oder dieses durch ein neues Zahlungsauthentifizierungsinstrument zu ersetzen , wenn die Gründe für die Sperrung nicht mehr gegeben sind . Der Zahlungsdienstnutzer ist über eine Entsperrung unverzüglich zu unterrichten .