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BGB 655a. 1 Für einen Vertrag , nach dem es ein Unternehmer unternimmt , einem Verbraucher gegen ein vom Verbraucher oder einem Dritten zu leistendes Entgelt einen Verbraucherdarlehensvertrag oder eine entgeltliche Finanzierungshilfe zu vermitteln oder ihm die Gelegenheit zum Abschluss eines solchen Vertrags nachzuweisen , gelten vorbehaltlich des Satzes 2 die folgenden Vorschriften . Dies gilt nicht in dem in § 491 Abs . 2 bestimmten Umfang .