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Kte 2210 Weil die Familie für das Leben und das Wohlergehen der Gesellschaft so bedeutend ist [ Vgl . GS 47,1 ] , hat diese eine besondere Verpflichtung , Ehe und Familie zu unterstützen und zu stärken . Die Staatsgewalt hat es als ihre besondere Pflicht anzusehen , die wahre Eigenart von Ehe und Familie anzuerkennen , zu hüten und zu fördern , die öffentliche Sittlichkeit zu schützen und den häuslichen Wohlstand zu begünstigen ( GS 52,2 ) .
BGB 208 Die Verjährung von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung ist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs des Gläubigers gehemmt . Lebt der Gläubiger von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung bei Beginn der Verjährung mit dem Schuldner in häuslicher Gemeinschaft , so ist die Verjährung auch bis zur Beendigung der häuslichen Gemeinschaft gehemmt .