| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | gewerblich | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | gew|er|blich | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | BGB 565. 1 Soll der Mieter nach dem Mietvertrag den gemieteten Wohnraum gewerblich einem Dritten zu Wohnzwecken weitervermieten , so tritt der Vermieter bei der Beendigung des Mietverhältnisses in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis zwischen dem Mieter und dem Dritten ein . Schließt der Vermieter erneut einen Mietvertrag zur gewerblichen Weitervermietung ab , so tritt der Mieter anstelle der bisherigen Vertragspartei in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis mit dem Dritten ein . | 
|  | BGB 580a. 1 Bei einem Mietverhältnis über Grundstücke , über Räume , die keine Geschäftsräume sind , oder über im Schiffsregister eingetragene Schiffe ist die ordentliche Kündigung zulässig , 1. wenn die Miete nach Tagen bemessen ist , an jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages ; 2. wenn die Miete nach Wochen bemessen ist , spätestens am ersten Werktag einer Woche zum Ablauf des folgenden Sonnabends ; 3. wenn die Miete nach Monaten oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist , spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats , bei einem Mietverhältnis über gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke oder im Schiffsregister eingetragene Schiffe jedoch nur zum Ablauf eines Kalendervierteljahrs . | 
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