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Fachwort
Deutschgetroffene Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: getr|of|fene
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 248. 1 Eine im Voraus getroffene Vereinbarung , dass fällige Zinsen wieder Zinsen tragen sollen , ist nichtig .
BGB 315. 3 Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen , so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich , wenn sie der Billigkeit entspricht . Entspricht sie nicht der Billigkeit , so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen ; das Gleiche gilt , wenn die Bestimmung verzögert wird .
BGB 319. 1 Soll der Dritte die Leistung nach billigem Ermessen bestimmen , so ist die getroffene Bestimmung für die Vertragschließenden nicht verbindlich , wenn sie offenbar unbillig ist . Die Bestimmung erfolgt in diesem Falle durch Urteil ; das Gleiche gilt , wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie verzögert .
BGB 344 Erklärt das Gesetz das Versprechen einer Leistung für unwirksam , so ist auch die für den Fall der Nichterfüllung des Versprechens getroffene Vereinbarung einer Strafe unwirksam , selbst wenn die Parteien die Unwirksamkeit des Versprechens gekannt haben .