| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | geschuldet | Grundwort | schulden | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | gesc|hul|det | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: | Beziehung | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | 0 geschuldet | 
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|  | Kte 2446 Der hl . Johannes Chrysostomus erinnert an diese Pflicht mit den eindringlichen Worten : Die Armen nicht an seinen Gütern teilhaben lassen , heißt sie bestehlen und ihnen das Leben nehmen . Nicht unsere Güter haben wir in Besitz , sondern die ihrigen ( Laz . 1,6 ) . Zuerst muß man den Forderungen der Gerechtigkeit Genüge tun , und man darf nicht als Liebesgabe anbieten , was schon aus Gerechtigkeit geschuldet ist ( AA 8 ) . Wenn wir den Armen das unbedingt Nötige geben , machen wir ihnen nicht freigebige persönliche Spenden , sondern geben wir ihnen zurück , was ihnen gehört . Wir erfüllen damit viel eher eine Pflicht der Gerechtigkeit als daß wir damit eine Tat der Nächstenliebe vollziehen ( Gregor d . Gr. , past . 3,21 ) . | 
|  | BGB 262 Werden mehrere Leistungen in der Weise geschuldet , dass nur die eine oder die andere zu bewirken ist , so steht das Wahlrecht im Zweifel dem Schuldner zu . | 
|  | § 281 Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung | 
|  | BGB 281. 1 Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt , kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs . 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen , wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat . Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt , so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen , wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat . Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt , so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen , wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist . | 
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