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Fachwort
Deutschgeminderte Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: geminderte
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 638. 4 Hat der Besteller mehr als die geminderte Vergütung gezahlt , so ist der Mehrbetrag vom Unternehmer zu erstatten . § 346 Abs . 1 und § 347 Abs . 1 finden entsprechende Anwendung .