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BGB 675v. 1 Beruhen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge auf der Nutzung eines verlorengegangenen , gestohlenen oder sonst abhanden gekommenen Zahlungsauthentifizierungsinstruments , so kann der Zahlungsdienstleister des Zahlers von diesem den Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens bis zu einem Betrag von 150 Euro verlangen . Dies gilt auch , wenn der Schaden infolge einer sonstigen missbräuchlichen Verwendung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments entstanden ist und der Zahler die personalisierten Sicherheitsmerkmale nicht sicher aufbewahrt hat .
BGB 732 Gegenstände , die ein Gesellschafter der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat , sind ihm zurückzugeben . Für einen durch Zufall in Abgang gekommenen oder verschlechterten Gegenstand kann er nicht Ersatz verlangen .
§ 935 Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen
GG 82. 1 Die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze werden vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatte verkündet . Rechtsverordnungen werden von der Stelle , die sie erläßt , ausgefertigt und vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung im Bundesgesetzblatte verkündet .