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BGB 2165. 1 Ist ein zur Erbschaft gehörender Gegenstand vermacht , so kann der Vermächtnisnehmer im Zweifel nicht die Beseitigung der Rechte verlangen , mit denen der Gegenstand belastet ist . Steht dem Erblasser ein Anspruch auf die Beseitigung zu , so erstreckt sich im Zweifel das Vermächtnis auf diesen Anspruch .
BGB 2182. 2 Dasselbe gilt im Zweifel , wenn ein bestimmter nicht zur Erbschaft gehörender Gegenstand vermacht ist , unbeschadet der sich aus dem § 2170 ergebenden Beschränkung der Haftung .
BGB 2184 Ist ein bestimmter zur Erbschaft gehörender Gegenstand vermacht , so hat der Beschwerte dem Vermächtnisnehmer auch die seit dem Anfall des Vermächtnisses gezogenen Früchte sowie das sonst auf Grund des vermachten Rechts Erlangte herauszugeben . Für Nutzungen , die nicht zu den Früchten gehören , hat der Beschwerte nicht Ersatz zu leisten .