Fachwort |
|
|
Deutsch | gebührende | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | gebüh|rende |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| Kte 1620 Beide , das Sakrament der Ehe und die Jungfräulichkeit um des Gottesreiches willen , kommen vom Herrn selbst . Er gibt ihnen Sinn und schenkt die unerläßliche Gnade , sie so zu leben , wie es seinem Willen entspricht [ Vgl . Mt 2009-3-12-19 ] . Die Hochschätzung der Jungfräulichkeit um des Himmel reiches willen [ Vgl . LG 42 ; PC 12 ; OT 10 ] und der christliche Sinn der Ehe lassen sich nicht voneinander trennen ; sie fördern einander . Die Ehe herabwürdigen , heißt gleichzeitig die Ehre der Jungfräulichkeit schmälern ; sie lobpreisen , heißt die der Jungfräulichkeit gebührende Bewunderung steigern . . . Was nämlich nur im Vergleich mit einem Übel gut erscheint , kann nicht wirklich gut sein , aber das , was noch besser ist als unbestrittene Güter , ist das hervorragende Gut ( Johannes Chrysostomus , virg . 10 , 1 ) [ Vgl . FC 16 ] . |
| Kte 1900 Die Gehorsamspflicht verlangt von allen , der Autorität die ihr gebührende Ehre zu erweisen und die Personen , die ein Amt ausüben , zu achten und ihnen - je nach Verdienst - Dankbarkeit und Wohlwollen entgegenzubringen . Dem hl . Papst Clemens von Rom verdanken wir das älteste Gebet der Kirche für die Träger der staatlichen Autorität [ Vgl . schon 1 Tim 2,1-2] : Gib ihnen , Herr , Gesundheit , Frieden , Eintracht , Beständigkeit , damit sie die von dir ihnen gegebene Herrschaft untadelig ausüben ! Denn du , himmlischer Herr , König der Aonen , gibst den Menschenkindern Herrlichkeit und Ehre und Gewalt über das , was auf Erden ist ; du , Herr , lenke ihren Willen nach dem , was gut und wohlgefällig ist vor dir , damit sie in Frieden und Milde frommen Sinnes die von dir ihnen gegebene Gewalt ausüben und so deiner Huld teilhaftig werden ! ( Cor . 61,1-2 ) . |
| Wsh 14,31 Es ist nie die Macht derer , bei denen sie schworen , sondern immer die den Sündern gebührende Strafe , die die Vergehen der Frevler verfolgt . |
| Kte 2492 Jeder muß sich in bezug auf das Privatleben anderer Menschen gebührende Zurückhaltung auferlegen . Jene , die für die Weitergabe von Informationen verantwortlich sind , müssen das Gemeinwohl und die Achtung persönlicher Rechte in ein gerechtes Verhältnis bringen . Informationen über das Privatleben von Personen , die eine politische oder öffentliche Tätigkeit ausüben , sind soweit zu verurteilen , als sie deren Intimsphäre und Freiheit verletzen . |
| |