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BGB 502. 1 Der Darlehensgeber kann im Fall der vorzeitigen Rückzahlung eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen , wenn der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen zu einem bei Vertragsabschluss vereinbarten , gebundenen Sollzinssatz schuldet . Die Vorfälligkeitsentschädigung darf folgende Beträge jeweils nicht überschreiten : 1. 1 Prozent beziehungsweise , wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung weniger als ein Jahr beträgt , 0,5 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags , 2. den Betrag der Sollzinsen , den der Darlehensnehmer in dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichtet hätte .