Fachwort |
|
|
Deutsch | fortsetzen | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | for|tse|tzen |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| Gen 19,2 und sagte : Meine Herren , kehrt doch im Haus eures Knechtes ein , bleibt über Nacht und wascht euch die Füße ! Am Morgen könnt ihr euren Weg fortsetzen . Nein , sagten sie , wir wollen im Freien übernachten . |
| Kte 1575 Christus hat die Apostel erwählt und ihnen Anteil an seiner Sendung und Vollmacht gegeben . Zur Rechten des Vaters erhoben , verläßt er seine Herde nicht , sondern behütet sie allezeit durch die Apostel und leitet sie durch die Hirten , die heute sein Wirken fortsetzen [ Vgl . MR , Präfation von den Aposteln ] . Christus also ist es , der den einen das Apostelamt verleiht , anderen das Hirtenamt [ Vgl . Eph 4,11 ] . Er handelt weiterhin durch die Bischöfe [ Vgl . LG 2 ] . |
| BGB 563. 3 Erklären eingetretene Personen im Sinne des Absatzes 1 oder 2 innerhalb eines Monats , nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben , dem Vermieter , dass sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen , gilt der Eintritt als nicht erfolgt . Für geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Personen gilt § 210 entsprechend . Sind mehrere Personen in das Mietverhältnis eingetreten , so kann jeder die Erklärung für sich abgeben . |
| BGB 1315. 1 Eine Aufhebung der Ehe ist ausgeschlossen 1. bei Verstoß gegen § 1303 , wenn die Voraussetzungen des § 1303 Abs . 2 bei der Eheschließung vorlagen und das Familiengericht , solange der Ehegatte nicht volljährig ist , die Eheschließung genehmigt oder wenn der Ehegatte , nachdem er volljährig geworden ist , zu erkennen gegeben hat , dass er die Ehe fortsetzen will ( Bestätigung ) ; 2. bei Verstoß gegen § 1304 , wenn der Ehegatte nach Wegfall der Geschäftsunfähigkeit zu erkennen gegeben hat , dass er die Ehe fortsetzen will ( Bestätigung ) ; 3. im Falle des § 1314 Abs . 2 Nr . 1 , wenn der Ehegatte nach Wegfall der Bewusstlosigkeit oder der Störung der Geistestätigkeit zu erkennen gegeben hat , dass er die Ehe fortsetzen will ( Bestätigung ) ; 4. in den Fällen des § 1314 Abs . 2 Nr . 2 bis 4 , wenn der Ehegatte nach Entdeckung des Irrtums oder der Täuschung oder nach Aufhören der Zwangslage zu erkennen gegeben hat , dass er die Ehe fortsetzen will ( Bestätigung ) ; 5. in den Fällen des § 1314 Abs . 2 Nr . 5 , wenn die Ehegatten nach der Eheschließung als Ehegatten miteinander gelebt haben . Die Bestätigung eines Geschäftsunfähigen ist unwirksam . Die Bestätigung eines Minderjährigen bedarf bei Verstoß gegen § 1304 und im Falle des § 1314 Abs . 2 Nr . 1 der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ; verweigert der gesetzliche Vertreter die Zustimmung ohne triftige Gründe , so kann das Familiengericht die Zustimmung auf Antrag des Minderjährigen ersetzen . |
| |