| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | fortgelten | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | fortgelten | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | GG 123. 2 Die vom Deutschen Reich abgeschlossenen Staatsverträge , die sich auf Gegenstände beziehen , für die nach diesem Grundgesetze die Landesgesetzgebung zuständig ist , bleiben , wenn sie nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen gültig sind und fortgelten , unter Vorbehalt aller Rechte und Einwendungen der Beteiligten in Kraft , bis neue Staatsverträge durch die nach diesem Grundgesetze zuständigen Stellen abgeschlossen werden oder ihre Beendigung auf Grund der in ihnen enthaltenen Bestimmungen anderweitig erfolgt . | 
|  | GG 129. 1 Soweit in Rechtsvorschriften , die als Bundesrecht fortgelten , eine Ermächtigung zum Erlasse von Rechtsverordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie zur Vornahme von Verwaltungsakten enthalten ist , geht sie auf die nunmehr sachlich zuständigen Stellen über . In Zweifelsfällen entscheidet die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Bundesrate ; die Entscheidung ist zu veröffentlichen . | 
|  | GG 129. 2 Soweit in Rechtsvorschriften , die als Landesrecht fortgelten , eine solche Ermächtigung enthalten ist , wird sie von den nach Landesrecht zuständigen Stellen ausgeübt . | 
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