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Fachwort
Deutscherworbenen Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: erwo|rbe|nen
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
Mi 6,10 Kann ich die ungerecht erworbenen Schätze vergessen , / du Haus voller Unrecht , / und das geschrumpfte Maß , das verfluchte ?
BGB 718. 1 Die Beiträge der Gesellschafter und die durch die Geschäftsführung für die Gesellschaft erworbenen Gegenstände werden gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter ( Gesellschaftsvermögen ) .
BGB 720 Die Zugehörigkeit einer nach § 718 Abs . 1 erworbenen Forderung zum Gesellschaftsvermögen hat der Schuldner erst dann gegen sich gelten zu lassen , wenn er von der Zugehörigkeit Kenntnis erlangt ; die Vorschriften der §§ 406 bis 408 finden entsprechende Anwendung .
BGB 2019. 2 Die Zugehörigkeit einer in solcher Weise erworbenen Forderung zur Erbschaft hat der Schuldner erst dann gegen sich gelten zu lassen , wenn er von der Zugehörigkeit Kenntnis erlangt ; die Vorschriften der §§ 406 bis 408 finden entsprechende Anwendung .