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Fachwort
Deutscherloschene Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: erloschene
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 169 Soweit nach den §§ 674 , 729 die erloschene Vollmacht eines Beauftragten oder eines geschäftsführenden Gesellschafters als fortbestehend gilt , wirkt sie nicht zugunsten eines Dritten , der bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts das Erlöschen kennt oder kennen muss .
§ 1976 Wirkung auf durch Vereinigung erloschene Rechtsverhältnisse