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BGB 218. 1 Der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung ist unwirksam , wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft . Dies gilt auch , wenn der Schuldner nach § 275 Abs . 1 bis 3 , § 439 Abs . 3 oder § 635 Abs . 3 nicht zu leisten braucht und der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt wäre . § 216 Abs . 2 Satz 2 bleibt unberührt .
§ 281 Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung
§ 323 Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung