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BGB 810 Wer ein rechtliches Interesse daran hat , eine in fremdem Besitz befindliche Urkunde einzusehen , kann von dem Besitzer die Gestattung der Einsicht verlangen , wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet oder in der Urkunde ein zwischen ihm und einem anderen bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet ist oder wenn die Urkunde Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft enthält , die zwischen ihm und einem anderen oder zwischen einem von beiden und einem gemeinschaftlichen Vermittler gepflogen worden sind .
BGB 2229. 4 Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit , wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist , die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln , kann ein Testament nicht errichten .