Fachwort |
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Deutsch | einbezogen | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | e|inbe|zo|gen |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| BGB 305a Auch ohne Einhaltung der in § 305 Abs . 2 Nr . 1 und 2 bezeichneten Erfordernisse werden einbezogen , wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist , 1. die mit Genehmigung der zuständigen Verkehrsbehörde oder auf Grund von internationalen Übereinkommen erlassenen Tarife und Ausführungsbestimmungen der Eisenbahnen und die nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen der Straßenbahnen , Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr in den Beförderungsvertrag , 2. die im Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität , Gas , Telekommunikation , Post und Eisenbahnen veröffentlichten und in den Geschäftsstellen des Verwenders bereitgehaltenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen a)in Beförderungsverträge , die außerhalb von Geschäftsräumen durch den Einwurf von Postsendungen in Briefkästen abgeschlossen werden , b)in Verträge über Telekommunikations - , Informations - und andere Dienstleistungen , die unmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln und während der Erbringung einer Telekommunikationsdienstleistung in einem Mal erbracht werden , wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der anderen Vertragspartei nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten vor dem Vertragsschluss zugänglich gemacht werden können . |
| BGB 310. 1 § 305 Abs . 2 und 3 und die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen , die gegenüber einem Unternehmer , einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden . § 307 Abs . 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung , als dies zur Unwirksamkeit von in den §§ 308 und 309 genannten Vertragsbestimmungen führt ; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen . In den Fällen des Satzes 1 findet § 307 Abs . 1 und 2 auf Verträge , in die die Vergabe - und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B ( VOB/B ) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist , in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung . |
| Kte 404 Wieso ist die Sünde Adams zur Sünde aller seiner Nachkommen geworden ? Das ganze Menschengeschlecht ist in Adam wie der eine Leib eines einzelnen Menschen ( Thomas v . A. , mal . 4,1 ) . Wegen dieser Einheit des Menschengeschlechtes sind alle Menschen in die Sünde Adams verstrickt , so wie alle in die Gerechtigkeit Christi einbezogen sind . Die Weitergabe der Erbsünde ist jedoch ein Geheimnis , das wir nicht völlig verstehen können . Durch die Offenbarung wissen wir aber , daß Adam die ursprüngliche Heiligkeit und Gerechtigkeit nicht für sich allein erhalten hatte , sondern für die ganze Menschennatur . Indem Adam und Eva dem Versucher nachgeben , begehen sie eine persönliche Sünde , aber diese Sünde trifft die Menschennatur , die sie in der Folge im gefallenen Zustand weitergeben [ Vgl . K . v . Trient : DS 1511-1512. ] . Sie ist eine Sünde , die durch Fortpflanzung an die ganze Menschheit weitergegeben wird , nämlich durch die Weitergabe einer menschlichen Natur , die der ursprünglichen Heiligkeit und Gerechtigkeit ermangelt . Deswegen ist die Erbsünde Sünde in einem übertragenen Sinn : Sie ist eine Sünde , die man miterhalten , nicht aber begangen hat , ein Zustand , keine Tat . |
| GG 106. 3 Das Aufkommen der Einkommensteuer , der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu ( Gemeinschaftsteuern ) , soweit das Aufkommen der Einkommensteuer nicht nach Absatz 5 und das Aufkommen der Umsatzsteuer nicht nach Absatz 5a den Gemeinden zugewiesen wird . Am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer sind der Bund und die Länder je zur Hälfte beteiligt . Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer werden durch Bundesgesetz , das der Zustimmung des Bundesrates bedarf , festgesetzt . Bei der Festsetzung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen : 1. Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben der Bund und die Länder gleichmäßig Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben . Dabei ist der Umfang der Ausgaben unter Berücksichtigung einer mehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln . 2. Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder sind so aufeinander abzustimmen , daß ein billiger Ausgleich erzielt , eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird . Zusätzlich werden in die Festsetzung der Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer Steuermindereinnahmen einbezogen , die den Ländern ab 1. Januar 1996 aus der Berücksichtigung von Kindern im Einkommensteuerrecht entstehen . Das Nähere bestimmt das Bundesgesetz nach Satz 3. |
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