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Fachwort
Deutschehemaligen Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: ehe|mal|igen
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
Kte 2387 Man kann sich vorstellen , welchen inneren Konflikt es für jemanden , der sich zum Evangelium bekehren will , bedeutet , deshalb eine oder mehrere Frauen entlassen zu müssen , mit denen er jahrelang ehelich zusammengelebt hat . Doch läßt sich die Polygamie mit dem sittlichen Gesetz nicht vereinbaren , denn sie widerspricht radikal der ehelichen Gemeinschaft . Sie leugnet in direkter Weise den Plan Gottes , wie er am Anfang offenbart wurde ; denn sie widerspricht der gleichen personalen Würde von Mann und Frau , die sich in der Ehe mit einer Liebe schenken , die total und eben deshalb einzig und ausschließlich ist ( FC 19 ) [ Vgl . GS 47,2 ] . Ein Christ , der einst mehrere Frauen hatte , untersteht der strengen Gerechtigkeitspflicht , den finanziellen Verpflichtungen gegenüber seinen ehemaligen Frauen und seinen Kindern nachzukommen .
GG 73. 1 Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über : 1. die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung ; 2. die Staatsangehörigkeit im Bunde ; 3. die Freizügigkeit , das Passwesen , das Melde - und Ausweiswesen , die Ein - und Auswanderung und die Auslieferung ; 4. das Währungs - , Geld - und Münzwesen , Maße und Gewichte sowie die Zeitbestimmung ; 5. die Einheit des Zoll - und Handelsgebietes , die Handels - und Schiffahrtsverträge , die Freizügigkeit des Warenverkehrs und den Waren - und Zahlungsverkehr mit dem Auslande einschließlich des Zoll - und Grenzschutzes ; 5a. den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland ; 6. den Luftverkehr ; 6a. den Verkehr von Eisenbahnen , die ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes stehen ( Eisenbahnen des Bundes ) , den Bau , die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes sowie die Erhebung von Entgelten für die Benutzung dieser Schienenwege ; 7. das Postwesen und die Telekommunikation ; 8. die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen ; 9. den gewerblichen Rechtsschutz , das Urheberrecht und das Verlagsrecht ; 9a. die Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalpolizeiamt in Fällen , in denen eine länderübergreifende Gefahr vorliegt , die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde nicht erkennbar ist oder die oberste Landesbehörde um eine Übernahme ersucht ; 10. die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder a ) in der Kriminalpolizei , b ) zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung , des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes ( Verfassungsschutz ) und c ) zum Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet , die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden , sowie die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes und die internationale Verbrechensbekämpfung ; 11. die Statistik für Bundeszwecke ; 12. das Waffen - und das Sprengstoffrecht ; 13. die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen und die Fürsorge für die ehemaligen Kriegsgefangenen ; 14. die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken , die Errichtung und den Betrieb von Anlagen , die diesen Zwecken dienen , den Schutz gegen Gefahren , die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen , und die Beseitigung radioaktiver Stoffe .
GG 135. 6 Beteiligungen des ehemaligen Landes Preußen an Unternehmen des privaten Rechtes gehen auf den Bund über . Das Nähere regelt ein Bundesgesetz , das auch Abweichendes bestimmen kann .
GG 135a. 1 Durch die in Artikel 134 Abs . 4 und Artikel 135 Abs . 5 vorbehaltene Gesetzgebung des Bundes kann auch bestimmt werden , daß nicht oder nicht in voller Höhe zu erfüllen sind 1. Verbindlichkeiten des Reiches sowie Verbindlichkeiten des ehemaligen Landes Preußen und sonstiger nicht mehr bestehender Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts , 2. Verbindlichkeiten des Bundes oder anderer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts , welche mit dem Übergang von Vermögenswerten nach Artikel 89 , 90 , 134 und 135 im Zusammenhang stehen , und Verbindlichkeiten dieser Rechtsträger , die auf Maßnahmen der in Nummer 1 bezeichneten Rechtsträger beruhen , 3. Verbindlichkeiten der Länder und Gemeinden ( Gemeindeverbände ) , die aus Maßnahmen entstanden sind , welche diese Rechtsträger vor dem 1. August 1945 zur Durchführung von Anordnungen der Besatzungsmächte oder zur Beseitigung eines kriegsbedingten Notstandes im Rahmen dem Reich obliegender oder vom Reich übertragener Verwaltungsaufgaben getroffen haben . GG 135a. 2 Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf Verbindlichkeiten der Deutschen Demokratischen Republik oder ihrer Rechtsträger sowie auf Verbindlichkeiten des Bundes oder anderer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts , die mit dem Übergang von Vermögenswerten der Deutschen Demokratischen Republik auf Bund , Länder und Gemeinden im Zusammenhang stehen , und auf Verbindlichkeiten , die auf Maßnahmen der Deutschen Demokratischen Republik oder ihrer Rechtsträger beruhen .