Fachwort |
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Deutsch | effektiven | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | eff|ekt|iven |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| BGB 491. 2 Keine Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge , 1. bei denen der Nettodarlehensbetrag ( Artikel 247 § 3 Abs . 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ) weniger als 200 Euro beträgt , 2. bei denen sich die Haftung des Darlehensnehmers auf eine dem Darlehensgeber zum Pfand übergebene Sache beschränkt , 3. bei denen der Darlehensnehmer das Darlehen binnen drei Monaten zurückzuzahlen hat und nur geringe Kosten vereinbart sind , 4. die von Arbeitgebern mit ihren Arbeitnehmern als Nebenleistung zum Arbeitsvertrag zu einem niedrigeren als dem marktüblichen effektiven Jahreszins ( § 6 der Preisangabenverordnung ) abgeschlossen werden und anderen Personen nicht angeboten werden , 5. die nur mit einem begrenzten Personenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen werden , wenn im Vertrag für den Darlehensnehmer günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart sind . |
| BGB 494. 2 Ungeachtet eines Mangels nach Absatz 1 wird der Verbraucherdarlehensvertrag gültig , soweit der Darlehensnehmer das Darlehen empfängt oder in Anspruch nimmt . Jedoch ermäßigt sich der dem Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte Sollzinssatz auf den gesetzlichen Zinssatz , wenn die Angabe des Sollzinssatzes , des effektiven Jahreszinses oder des Gesamtbetrags fehlt . |
| BGB 507. 2 Das Teilzahlungsgeschäft ist nichtig , wenn die vorgeschriebene Schriftform des § 492 Abs . 1 nicht eingehalten ist oder im Vertrag eine der in Artikel 247 §§ 6 , 12 und 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgeschriebenen Angaben fehlt . Ungeachtet eines Mangels nach Satz 1 wird das Teilzahlungsgeschäft gültig , wenn dem Verbraucher die Sache übergeben oder die Leistung erbracht wird . Jedoch ist der Barzahlungspreis höchstens mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen , wenn die Angabe des Gesamtbetrags oder des effektiven Jahreszinses fehlt . Ist ein Barzahlungspreis nicht genannt , so gilt im Zweifel der Marktpreis als Barzahlungspreis . Ist der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben , so vermindert sich der Gesamtbetrag um den Prozentsatz , um den der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist . |
| BGB 655c Der Verbraucher ist zur Zahlung der Vergütung nur verpflichtet , wenn infolge der Vermittlung oder des Nachweises des Darlehensvermittlers das Darlehen an den Verbraucher geleistet wird und ein Widerruf des Verbrauchers nach § 355 nicht mehr möglich ist . Soweit der Verbraucherdarlehensvertrag mit Wissen des Darlehensvermittlers der vorzeitigen Ablösung eines anderen Darlehens ( Umschuldung ) dient , entsteht ein Anspruch auf die Vergütung nur , wenn sich der effektive Jahreszins nicht erhöht ; bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses für das abzulösende Darlehen bleiben etwaige Vermittlungskosten außer Betracht . |
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