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Fachwort
Deutschdienstlich Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: dienstlich
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
GG 46. 1 Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung , die er im Bundestage oder in einem seiner Ausschüsse getan hat , gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden . Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen .