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bewegliche
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bew|eg|liche
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BGB 91 Vertretbare Sachen im Sinne des Gesetzes sind bewegliche Sachen , die im Verkehr nach Zahl , Maß oder Gewicht bestimmt zu werden pflegen .
BGB 92. 1 Verbrauchbare Sachen im Sinne des Gesetzes sind bewegliche Sachen , deren bestimmungsmäßiger Gebrauch in dem Verbrauch oder in der Veräußerung besteht .
BGB 92. 2 Als verbrauchbar gelten auch bewegliche Sachen , die zu einem Warenlager oder zu einem sonstigen Sachinbegriff gehören , dessen bestimmungsmäßiger Gebrauch in der Veräußerung der einzelnen Sachen besteht .
BGB 97. 1 Zubehör sind bewegliche Sachen , die , ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein , dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen . Eine Sache ist nicht Zubehör , wenn sie im Verkehr nicht als Zubehör angesehen wird .